ERBAUS­SCHLAGUNG


Örtliche Zuständigkeit für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung


Ab 01.01.2018 ist auch in Baden-Württemberg das Nachlassgericht beim Amtsgericht und nicht mehr bei den Notariaten angesiedelt.

Das heißt insbesondere, dass das zuständige Amtsgericht -Nachlassgericht- für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung zuständig ist: Der Notar kann also die Ausschlagungserklärung nicht fristwahrend entgegennehmen.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht -Nachlassgericht- , in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 Abs. 1 FamFG. Außerdem ist für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung auch dasjenige Amtsgericht -Nachlassgericht- zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person, also derjenige, der die Erbschaft ausschlagen will, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 344 Abs. 7 FamFG.



Beispiele:

Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Karlsruhe. Der als Erbe Berufene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Karlsruhe und möchte die Erbschaft ausschlagen: Zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist ausschließlich das Amtsgericht -Nachlassgericht- Karlsruhe, jedoch nicht mehr ein ortsansässiges Notariat. Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Düsseldorf. Der als Erbe Berufene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Karlsruhe und möchte die Erbschaft ausschlagen:
Zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung sind sowohl das Amtsgericht - Nachlassgericht- Karlsruhe, als auch das Amtsgericht -Nachlassgericht- Düsseldorf; jedoch nicht mehr ein ortsansässiges Notariat.


Form der Ausschlagung:

Gem. § 1945 Abs. 1 BGB erfolgt die Ausschlagung einer Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.